Beweise nutzlos

Telefonat mitgehört

21.06.2010

Beweisverwertungsverbot vs. Persönlichkeitsrecht

Mit anderen Worten: Wer einem anderen die Mithörmöglichkeit absichtlich gewährt, dessen Beweisinteresse an dem für ihn vorteilhaften Gesprächsinhalt wird von dem von ihm zuvor so begangenen Handlungsunrecht überlagert, das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt. Sollte die Mithörmöglichkeit unabsichtlich bestanden haben, so greift das Beweisverwertungsverbot nicht, und das Persönlichkeitsrecht des (auch insoweit unwissenden Gesprächspartners) ist weniger schützenswert. Insbesondere beim Telefonieren mit Mobiltelefonen muss ein Gesprächspartner damit rechnen, dass dies an öffentlich zugängigen Orten geschieht. Der Gesprächspartner kann deshalb nicht ohne Weiteres erwarten, dass Dritte, die sich in der Nähe seines Gesprächspartners aufhalten, das Gespräch nicht zufällig mithören. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, den Gesprächspartner darauf hinzuweisen, dass sich in der näheren Umgebung Personen befinden, die das Telefongespräch zufällig mithören könnten. Der Gesprächspartner kann lediglich darauf vertrauen, dass sein Gegenüber keine aktiven Handlungen vornimmt, um Dritten das Mithören zu ermöglichen.

Fazit:

Damit gibt das BAG eine praktische Anleitung dafür, unter welchen Umständen ein Dritter sanktionslos in einen Gesprächsvorgang eingebunden und dies im späteren Prozess als Beweismittel nutzbar gemacht werden kann.

Der Autor Ronald Karst ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e.V. (www.vdaa.de).

Kontakt:

Ronald Karst, c/o Rechtsanwälte Roos & Karst, Bahnhofstraße 36, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611 36011310, E-Mail: Karst @ Roos-Karst.de, Internet: www.roos-karst.de

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