Tischreservierung

22.10.1998

Pech für Gastwirte, wenn sich angemeldete Besucher um eine Reservierung wenig scheren.Ein Restaurantbesitzer hatte eine Firma auf Schadensersatz verklagte, weil diese während einer Messe für sechs Tage jeweils einen Tisch für fünf bis sechs Personen reservieren ließ. Die gebuchten Plätze blieben allerdings zum vereinbarten Termin leer. Wie der Gastwirt vorrechnete, sei ihm durch die nicht eingehaltene Tischreservierung ein Umsatz von 2.800 Mark flötengegangen. Die Klage des Gastronoms blieb jedoch in zwei Instanzen erfolglos. Denn die Vereinbarung über eine Tischreservierung im Restaurant dient im Regelfall erst der Anbahnung eines eventuellen Bewirtungsvertrags. Darüber hinaus konnte der Kläger nicht nachweisen, daß ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Nach spätestens einer Stunde Wartezeit hätte er den Tisch anderweitig vergeben können, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung weiter.

Ob die vorhandenen Platzkapazitäten in dem Restaurant tatsächlich ausgeschöpft waren und andere Gastinteressenten wegen der reservierten Plätze abgewiesen werden mußten, blieb für die Richter des Landgerichts Kiel ebenfalls offen (Aktenzeichen 8 S 160/97). (jlp)

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