Treuepflicht im Erziehungsurlaub

10.12.2000

Eine Arbeitnehmerin, die während ihres Erziehungsurlaubs eine Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen will, muss bei form- und fristgerechter Ablehnung ihres Antrages durch den bisherigen Arbeitgeber Klage vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung der Zustimmung erheben. Die Klage hat aber dann keinen Erfolg, wenn sich der bisherige Arbeitgeber auf entgegenstehende Interessen beruft und geltend macht, dass die Arbeitnehmerin bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten will (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 14 Sa 487/99). (jlp)

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