Regelmäßig mehr gearbeitet

"Überstunden sind mit drin" – ist das rechtens?

04.12.2012

Keine weitergehende Inhaltskontrolle

Einer weitergehenden Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegt diese Klausel nicht, da es sich lediglich um eine Hauptleistungsabrede handelt, die die Gegenleistung des Arbeitgebers per erbrachter Arbeitsleistung betrifft und somit nicht von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regeln enthält. Diese Klausel ist auch nicht mangels Transparenz unwirksam im Sinne der §§ 307 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 BGB. (oe)

Der Autor Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt und Mitglied und Landesregionalleiter ,,Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstands-anwaelte.de
Kontakt:
Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, c/o Roggelin & Partner, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-26, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de

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