Bei Abmahnung von Dritten nicht wirksam

Unterlassungserklärung gegenüber Wettbewerbszentrale

12.12.2008

Mit diesem Trend, die Abgabe von Unterlassungserklärungen gegenüber dem Abmahner durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale zu vermeiden, hat sich nunmehr eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 09.10.2008, Az.: 6 O 128/08) befasst. Das OLG Frankfurt hat angenommen, dass durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die sogenannte Wiederholungsgefahr nicht entfallen ist.

Erste Voraussetzung, so das OLG Frankfurt, ist, dass derjenige, gegenüber dem die Unterlassungserklärung abgegeben wird, diese überhaupt annimmt. Nur dann kommt ein sogenannter Unterlassungsvertrag zustande. Im vorliegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale die Unterlassungserklärung gerade nicht angenommen, weil sie in jüngster Zeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß derartige Erklärungen erhalten würde. Dies hat im Umkehrschluss, nichts anderes beabsichtigen die Abgemahnten ja, zur Folge, dass die Wettbewerbszentrale erst recht keine Kapazitäten hat, die Einhaltung der Unterlassungserklärung zu überprüfen. Eine sogenannte "unaufgeforderte Drittunterwerfungserklärung" gegenüber der Wettbewerbszentrale kann daher die Wiederholungsgefahr nur dann beseitigen, wenn sie vom Empfänger auch tatsächlich angenommen wird. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb der Anspruch durch den Abmahner auch weiterhin klagweise geltend gemacht werden konnte. Der Abgemahnte wurde quasi so behandelt, als hätte er keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Konstellation wird von anderen Gerichten durchaus anders gesehen. So nimmt bspw. das Landgericht Berlin (Urteil vom 01.11.2007, Az.: 52 O 418/07) sowie das KG Berlin (Az.: 5 O 180/07) ein Wegfall der Wiederholungsgefahr an, während das LG Bielefeld (Beschluss vom 18.04.2008, Az.: 17 O 66/08), ebenso wie Frankfurt, eine derartige Unterlassungserklärung als nicht wirksam ansieht.

Vor dem Hintergrund, dass die Wettbewerbszentrale selbst, wie sich aus der Entscheidung des OLG Frankfurt ergibt, ausdrücklich Unterlassungserklärungen nicht mehr annimmt, weil sie zu viele bekommt, ohne abgemahnt zu haben, dürfte man in der Wettbewerbszentrale selbst in derartigen Rechtsstreitigkeiten keinen Verbündeten mehr finden.

Im Falle einer Abmahnung durch Dritte hilft somit eine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht weiter.

Rechtsanwalt Johannes Richard

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