Unterschiedliche Kündigungsfristen: Längere Frist für beide Parteien gültig

06.09.2004
Stehen in einem Arbeitsvertrag unterschiedlich lange Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber, so gilt für beide Seiten die längere Kündigungsfrist.

Stehen in einem Arbeitsvertrag unterschiedlich lange Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber, so gilt für beide Seiten die längere Kündigungsfrist.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm beschäftigten sich mit der Klage einer Arzthelferin. In ihrem Arbeitsvertrag war eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende festgelegt. Für den Arbeitgeber galt laut Vertrag eine Frist von sechs Wochen zum Monatsende.

Am 14. Juni kündigte der Arbeitgeber der Klägerin zu Ende Juli. Die Arzthelferin klagte auf Zahlung des Gehalts für August und September.

Die unterschiedliche Regelung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag sei unwirksam, so die Richter. Der Arbeitgeber müsse die längere Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende einhalten. Das Unternehmen muss deshalb das Gehalt für August und September nachzahlen (Az. 8 Sa 2051/03). (bz)

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