Verbraucherdarlehensvertrag

Unterschrift auf Tablet-PCs entspricht nicht dem Formerfordernis

20.02.2013

Keine qualifizierte elektronische Signatur

Da der Kläger seine Unterschrift lediglich mit einem elektronischen Stift auf dem Schreibtablett leistete, das elektronische Dokument aber nicht mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, liegen auch die Voraussetzungen des § 126 a BGB nicht vor, so das Oberlandesgericht München.

Nach erfolgter Auszahlung des Darlehensbetrags wurde diese Formnichtigkeit zwar geheilt. Allerdings, so das Gericht, ist der Widerruf des Klägers infolge der ursprünglichen Formnichtigkeit rechtzeitig erfolgt, so dass der Klage insoweit stattzugeben war.
Quelle: www.anwalt-suchservice.de

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