Unterschrift vor Arbeitsantritt

16.12.2004

Wird ein Vertrag über ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, so muss dies vor Arbeitsantritt ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Demnach ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ungültig, wenn der Arbeitsvertrag mit der Befristungsregelung erst nach Arbeitsantritt unterschrieben wird. Dies gilt auch, wenn die Befristung vor der Vertragsunterzeichnung mündlich vereinbart wird.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss laut Gesetz schriftlich festgehalten werden. Wird dies vor Beginn der Arbeitsaufnahme versäumt, entsteht zwangsweise ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Az. 7 AZR 198/04

Bärbel Zöger

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