Urheberrecht: Kopie und Konsequenzen

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Die Folgen

Die Umgehung des Kopierschutzes zu privaten Zwecken ist nicht strafbar, denn eine Massenkriminalisierung ist nicht im Sinne des Gesetzes; schließlich wird nach wie vor landauf, landab ohne schlechtes Gewissen kopiert.

Voraussetzung für die Straffreiheit ist jedoch, dass es sich ausschließlich um eine Privatkopie handelt. Unabhängig davon kann der Urheber zwar Schadensersatz von überführten Schwarzbrennern verlangen. Bei Privatkopien von Musik und Filmen hat das aber Seltenheitswert.

Erklärung: Medienunternehmen fordern von ertappten Schwarzkopierern in der Regel Unterlassungserklärungen, die weitere Verstöße unter hohe Geldbußen stellen.
Erklärung: Medienunternehmen fordern von ertappten Schwarzkopierern in der Regel Unterlassungserklärungen, die weitere Verstöße unter hohe Geldbußen stellen.

Nicht zu unterschätzen sind dagegen die Konsequenzen, wenn die Grenzen der Privatkopie überschritten werden, wie es zum Beispiel bei Schulhofkopien schnell der Fall ist. Gemäß §108b droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe; liegt ein gewerbliches Handeln vor – verdient der Täter also Geld mit den Raubkopien – erhöht sich die Maximalstrafe auf bis zu drei Jahre. Und die strafrechtliche Verfolgung ist nur eine Seite der Medaille.

Der Kopierer muss sich zudem auf erhebliche Schadensersatzforderungen der Musik- oder Filmindustrie einstellen. Der Verkauf eines Kopierprogramms oder eine Verbreitung über den Freundeskreis hinaus ist zudem gemäß §111a verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft.

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