Kann ein Wettbewerbsverstoß eines Mitbewerbers nur durch Fotoaufnahmen hinreichend bestimmt dargelegt und bewiesen werden, dann ist auch das Fotografieren innerhalb der Geschäftsräume nicht unlauter. Dies jedenfalls dann, wenn der Wettbewerbsverstoß nur mit Hilfe von Beobachtungspersonen oder Gedächtnisskizzen sich nicht hätte beweisen lassen und wenn beim Fotografieren die Gefahr von Betriebsstörungen nicht besteht. Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 133/04. (jlp/mf)
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07.11.2007
Von jlp
Beweisaufnahmen beim Wettbewerber sind nicht unlauter.