Urteil: Steuererstattung auch rückwirkend möglich

02.10.2006

Viele Arbeitnehmer können durch die Einreichung einer Steuererklärung zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet bekommen. Bei freiwilliger Abgabe einer Einkommensteuererklärung schreibt das Gesetz eine Frist von zwei Jahren vor. Für das Jahr 2003 muss der Antrag auf Veranlagung somit bis zum 31.12.2005 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Nach Fristablauf eingereichte Steuererklärungen werden von der Finanzverwaltung bisher zurückgewiesen.

Der Bundesfinanzhof hält in zwei gerade veröffentlichten Beschlüssen diese Ausschlussfrist für verfassungswidrig (Az. VI R 46/05, 49/04). Denn die Steuerzahler, die nach dem Gesetz eine Erklärung abgeben müssen, können auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist eine Steuererstattung erreichen. Diese Ungleichbehandlung hat jetzt das höchste deutsche Steuergericht gerügt und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit abschließender Beurteilung beauftragt. Damit können viele Arbeitnehmer, die die Zweijahresfrist nicht beachtet haben, wieder hoffen. Wichtig ist jedoch, dass bei einer Ablehnung auf Veranlagung Einspruch eingelegt und Ruhen unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs beantragt wird.

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