Seit 30. Dezember 2008 in Kraft

Verschärftes Werberecht belastet Firmen

26.02.2009
Die Reform des Wettbewerbsrechts bringt für Unternehmen erhebliche Verschärfungen mit sich.

Damit, so der Düsseldorfer Rechtsanwalt Horst Leis von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, hat der Gesetzgeber die durch die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UPG-Richtlinie) notwendig gewordene Anpassung des deutschen Wettbewerbsrechts an europäisches Recht vorgenommen, wodurch teilweise erhebliche Verschärfungen im Bereich des Werberechts eintreten.

Neben der nunmehr ausdrücklichen Einbeziehung des sogenannten "nachvertraglichen Verhaltens" - das auch die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Kundenservice, Reklamationsabwicklung, Impressum, geschäftliche Angaben in Emails und Briefen betrifft - ist auch das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung durch die Einführung eines neuen § 5a UWG ausdrücklich wettbewerbs-rechtlich sanktionierbar.

Ferner werden 30 absolute Wettbewerbsverstöße als Gesetzesanhang aufgeführt, die nahezu jeden Kaufmann betreffen, betont Leis. Diese betreffen unter anderem den Gütezeichenmissbrauch, die erweiterte Regelung zu Lock- und Streckenangeboten, die Werbung mit angeblich rechtlichen Selbstverständlichkeiten und mit kostenlosen Zugaben. Auf die nach altem Recht zusätzlich abzustellende Frage der "Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes" kommt es nicht mehr an.

Die unwahre Verwendung von TÜV- oder ähnlichen Prüfkennzeichen oder behördlichen Genehmigungen ist unzulässig. Auch die Werbung mit Lockangeboten ohne ausreichende Bevorratung für (mindestens) zwei Tage ist unzulässig. Inwieweit dies auch Auswirkungen auf sogen. "Streckengeschäfte" hat, bleibt abzuwarten. Ferner kann die deutliche Herausstellung von Widerrufs- oder Rückgabefristen oder Gewährleistungszeiträumen, welche nur den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, unzulässig sein. Die Werbung mit Gratiszugaben kann ebenfalls unzulässig sein, soweit diese nicht "tatsächlich" gratis sind und über verdeckte Preiserhöhung des eigentlichen Produktes erfolgen.

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