Versetzung in entfernte Niederlassung nur mit Anderungskündigung

09.03.2005

Die Versetzung eines Arbeitnehmers in eine weit entfernte Niederlassung ist ohne änderungskündigung unzulässig. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden.

Geklagt hatte ein Sachbearbeiter, der sich gegen eine Versetzung von Frankfurt nach Köln wehrte (Az. 18 Ca 4485/04). Das Unternehmen hatte den Schritt mit der Zentralisierung der kaufmännischen Abteilung begründet und sich dabei auf ihr Weisungs- und Direktionsrecht berufen.

Laut Urteil geht dieses aber nicht so weit, dass erhebliche änderungen der Arbeitsbedingungen vom Arbeitnehmer akzeptiert werden müssten. Bei der Frage einer Versetzung müssten neben der An- und Abfahrt auch die familiären und sozialen Bindungen berücksichtigt werden, so die Richter.

Ohne eine änderungskündigung, die sozial und betrieblich zu rechtfertigen ist, sei die Versetzung daher hinfällig. (mf)

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