Schlechte Finanzlage des Versicherers Voraussetzung

Verträge unkündbar? Kündigen Sie trotzdem

27.02.2009

Bei einer derartigen Kündigung hat der Kunde einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des Rückkaufswertes beziehungsweise Deckungskapitals. Im Falle einer privaten Rentenversicherungen oder einer Rürup-Rente würde beispielsweise auch der sogenannte Barwert der laufenden Renten komplett gekündigt und damit auch gepfändet werden können.

Keine Pflicht zu "Nibelungentreue"

Zuerst sind wohl einige ausländische Versicherer betroffen, doch nach Ansicht der BaFin könnten künftig auch inländische Rückversicherer und Versicherer-Holdings gefährdet sein. Wenn die Aktienkurse einbrechen oder die Rückversicherer ausfallen, können einige Versicherer wie Anfang dieses Jahrtausends auf die Hilfe ihrer Holdings - gelegentlich ebenfalls genau diese Rückversicherer - angewiesen sein. Sollte die aber - wie seinerzeit die Mannheimer Holding - dazu (sogar trotz Verpflichtung) gar nicht in der Lage sein, wären die Leistungsverpflichtungen gegenüber den Kunden nicht mehr voll erfüllbar. Dann aber ist kein Kunde sehenden Auges zur "Nibelungentreue" verpflichtet, selbst wenn der Versicherer das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen hat.

Die aktuelle Finanzmarktkrise zeigt, dass einige Finanzvorstände über Jahre glaubten, ein "legales Casino" mit dem Geld der Aktionäre und Kunden betreiben zu dürfen. Wenn dann der Einsatz verloren geht und das Eigenkapital verschwindet, brauchen sich solche Versicherer nicht zu wundern, wenn ihnen vorsichtige Kunden den Rücken zukehren.

Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.) und Bankkaufmann (www.fiala.de).

Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm ist Aktuar DAV und Versicherungsmathematischer Sachverständiger (www.pkv-gutachter.de).

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