Vorsicht: Bei riskanten Zinsswap-Geschäften droht Verjährung!

04.10.2007
Von Peter Striewe

Viele Kunden scheuen derzeit noch den Gang zum Anwalt. Sie hoffen anscheinend, dass die derzeitigen Verluste, der sog. "negative Marktwert", bis zum Ende der Vertragslaufzeit noch ausgeglichen werden könnten. Dies ist allerdings aufgrund der derzeitigen Zinsentwicklung und der Besonderheiten der Zinsberechnung ausgesprochen unwahrscheinlich. Außerdem bestehen natürlich auch Abhängigkeiten zur Hausbank, die derzeit noch viele Betroffene von weiteren Schritten abhalten.

Es gilt jedoch zu beachten, dass für den Schadensersatzanspruch eine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Unter Juristen ist noch umstritten, ob diese Frist genau nach drei Jahren seit Vertragsabschluss oder erst zum Jahresende abläuft. Da viele Zinsswap-Verträge im Jahre 2005 abgeschlossen wurden, tritt bereits im Jahre 2008 - spätestens aber zum Jahresende - Verjährung ein. Betroffene Unternehmen sollten daher unbedingt mit ihrer Bank schriftlich einen ausreichenden Verjährungsverzicht vereinbaren.

Vorsicht übrigens auch bei anscheinend wohlgemeinten "Restrukturierungsvorschlägen" der Bank: Diese machen es häufig noch schlimmer und der Kunde kann sich hinterher nicht mehr auf eine Fehlberatung beim früheren Geschäftsabschluss berufen!

Da es um ausgesprochen schwierige finanztechnische und juristische Fragen geht, ist in jedem Fall eine rasche Beratung durch einen spezialisierten Anwalt zu empfehlen.

Der Autor ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwalt Dr. Peter Striewe, Anwaltskanzlei Simon und Partner, Königsallee 20, 40212 Düsseldorf. Telefon: 0211/866 02 0, Fax: 0211/866 02 20. e-mail:simon@simon-law.de, www.simon-law.de (mf)

Zur Startseite