Vorsicht vor Schuldenfalle

05.11.2004

Wer vor einem Schuldenberg steht, sollte beim Schritt in die Selbstständigkeit besonders achtsam sein. Darauf weist das Finanzministerium in Nordrhein-Westfalen (NRW) hin. Betroffen seien vor allem Arbeitslose: Diese hofften oftmals, durch die Selbstständigkeit ihre Schulden abbauen zu können.

Generell gilt: Mit dem Gläubiger kann vereinbart werden, dass er, solange Ratenzahlungen laufen, auf Pfändungen verzichtet. Dennoch kann der Gläubiger ein Aufrechnungsersuchen beim Finanzamt stellen.

Hat er ein Ersuchen gestellt, das älter als die laufende Steuerschuld des Betroffenen ist, muss das Finanzamt ein entstandenes Guthaben an den Gläubiger auszahlen. Die NRW-Finanzämter dürfen Guthaben des Selbstständigen, die durch bezahlte Umsatzsteuer des Betroffenen zustande kamen, nicht mit anstehenden Steuern verrechnen. Weder der Antragsteller noch das Finanzamt sind verpflichtet, den Selbstständigen über die Existenz eines Aufrechnungsantrags zu informieren.

Bärbel Zöger

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