Kündigung nicht immer zulässig

Wann darf unter Druck gekündigt werden?

22.12.2008

Arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht

Der Arbeitgeber darf dem Verlangen des Dritten, einen Arbeitnehmer zu entlassen, also nicht ohne weiteres nachgeben. Er hat sich vielmehr auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht zunächst schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, denjenigen, der den Druck ausübt - sei es die Belegschaft oder ein sonstiger Dritter - von seiner Drohung abzubringen.

Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber zuvor etwa gegenüber seinem Auftraggeber verpflichtet hat, dem Abberufungsverlangen nachzukommen (BAG, Urteil v. 19.6.1986, 2 AZR 563/85). Entsprechende Schutzpflichten des Arbeitgebers gelten insbesondere auch, wenn eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Arbeitnehmers droht.

Nur wenn der Dritte auch nach der Intervention durch den Arbeitgeber gleichwohl ein Verhalten in Aussicht stellt (z. B. Massenkündigung oder Abbruch von Geschäftsbeziehungen) und dadurch schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Kündigung das einzige in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Nach § 12 Abs. 4 des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat der Arbeitgeber die im Einzelfall erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Als unzulässige Benachteiligungen kommen insoweit folgende Gründe in Betracht (§ 1 AGG): Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität. Wer also der Forderung eines Geschäftspartners nachgibt, der die Zusammenarbeit mit Angehörigen einer bestimmten ethnischen Herkunft ablehnt, und deshalb eine Entlassung vornimmt, wird es vor Gericht schwer haben.

Quelle: www.haufe.de/arbeitsrecht

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