Streit um Stornokosten

Wegen OP Urlaub gestrichen – wer zahlt?

15.06.2010

Bandscheibenvorfall nach Reisebuchung diagnostiziert

Am 11. Dezember 2007 begab sich der Kläger in Behandlung eines Neurologen. Dieser stellte einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Kläger am 14. Dezember 2007 die gebuchte Reise. Hierfür wurden ihm vom Reiseveranstalter Stornokosten in Höhe von 3.803 pro Person berechnet. Anschließend wurde der Kläger an der Bandscheibe operiert. Die Beklagte lehnte eine Zahlung aus der Reiserücktrittskostenversicherung ab.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von ihm gezahlten Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 20 Prozent, insgesamt 6.084,80 Euro, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der erst nach Reisebuchung festgestellte Bandscheibenvorfall des Klägers angesichts seiner bereits vorher bestehenden Rückenbeschwerden als "unerwartete schwere Erkrankung" anzusehen ist. Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Der für Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertragsrecht zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Stornokosten zusteht, betont Klarmann.

Der Versicherungsschutz umfasse den tatsächlichen Reisepreis von 11.420 Euro, so dass keine anspruchsmindernde Unterversicherung gegeben sei. Die in der Versicherungsbedingung enthaltene Formulierung "für jede … bis 10.000 Euro Reisepreis bezahlte Reise" lasse offen, ob es sich um den Gesamtreisepreis für alle Reiseteilnehmer oder um den Reisepreis pro versicherter Person handele. Unklarheiten der Formularklausel gingen jedoch zulasten des Versicherers.

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