Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums

Weiterer Schritt im Kampf gegen Produktpiraterie

30.10.2008

Auskunftsansprüche

Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (zum Beispiel § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z. B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist unter anderem, dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.

Beispiele:

1. Bei einem Spediteur werden mehrere Container mit gefälschten Markenturnschuhen gefunden. Bei einer solchen "offensichtlichen Rechtsverletzung" kann jetzt auch der Dritte, d. h. der Spediteur, auf unverzügliche Auskunft über die "Herkunft und den Vertriebsweg" der Waren in Anspruch genommen werden.

2. Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet. Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht.

Künftig kann M vom Acces-Provider direkt Auskunft velangen. Voraussetzung dieses Auskunftsanspruchs ist, dass die zugrundeliegende Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Auf diese Weise kann M eine Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz vorbereiten. Um den Verletzer zu ermitteln, muss er nicht mehr den Umweg über das Strafverfahren nehmen.

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