Autounfall im Ausland, Flugverspätung, Hotelmängel

Welche Rechte Urlauber haben



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Ärger im Hotel: Wann es Entschädigung für Reisemängel gibt

Lärm im Hotel, unbequeme Betten, kaputter Fernseher und defekte Klimaanlage - den langersehnten Sommerurlaub hat man sich so garantiert nicht vorgestellt. Doch was kann man bei Unzufriedenheit tun und wann den Reisepreis mindern, wenn eine Erholung kaum möglich ist? Bei einer Reise in südliche Länder ist beispielsweise aufgrund der leichteren Bauweise mit einer gewissen Hellhörigkeit zu rechnen - diese ist deshalb von den Urlaubern als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Gleiches gilt für hoteleigenen Lärm, wie laute Musik während des Animations- und Abendprogramms, sofern im Reiseprospekt beziehungsweise in der Internetbeschreibung auf derartige Aktivitäten hingewiesen wurde und diese nicht über Mitternacht hinaus andauern.

Anders ist es bei extremen Lärmbelästigungen; auf diese muss der Reiseveranstalter unter Umständen im Reiseprospekt oder in der Internetbeschreibung hinweisen. Gemindert werden kann der Reisepreis hingegen, wenn die Ausstattung des Hotels oder Zimmers nicht der Beschreibung und vertraglichen Vereinbarung entspricht, Geräte wie Fernseher oder Klimaanlage defekt sind oder eine mangelhafte Matratze den Hotelgast um einen erholsamen Schlaf bringt.

Unfall mit ausländischem Fahrzeug: Grüne Versicherungskarte erleichtert Schadensabwicklung

In der Ferienzeit ist das Risiko eines Autounfalls aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens besonders hoch und natürlich ärgerlich - auch wenn er glimpflich und ohne Personenschäden ausgegangen ist. Ist dann noch ein ausländisches Fahrzeug am Crash beteiligt, fangen die Probleme häufig erst richtig an: Sprachbarrieren und Papierkram kosten Zeit und Nerven. Darüber hinaus unterscheiden sich die Versicherungsbedingungen, Haftungsregeln und Regulierungspraxis im Ausland erheblich.

Aber zum Glück gibt es die "Grüne Versicherungskarte", die internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr. Sie gilt als Versicherungsnachweis im Ausland und bescheinigt Versicherungsschutz nach den im Ausland geltenden Bestimmungen. Zwar ist diese Karte aufgrund des Kennzeichenabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Unterzeichnerländer dort nicht mehr notwendig, sie kann bei einem Unfall die Schadensabwicklung aber wesentlich erleichtern. So können beispielsweise Ansprüche aus Verkehrsunfällen, die in Deutschland passiert sind, direkt beim Deutschen Büro Grüne Karte e.V. geltend gemacht werden. Alles Weitere regeln dann die jeweiligen Grüne-Karte-Vereine der Länder untereinander.

Quelle: anwalt.de (www.anwalt.de)

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