Gerichtlicher Streit ist programmiert

Wenn die Geliebte erbt statt der Ehefrau

28.04.2010

Außereheliches Liebesverhältnis allein kein Grund, Sittenwidrigkeit anzunehmen

Bereits seit 1970 vertrete der BGH die Auffassung, dass eine Verfügung von Todes wegen nicht schon deshalb sittenwidrig ist, weil zwischen dem Erblasser und der Bedachten ein außereheliches Liebesverhältnis bestanden hat, gleichgültig, ob einer der beiden oder beide verheiratet waren; vielmehr greife die Sittenwidrigkeit eines Testaments nach § 138 Abs. 1 BGB nur dann ein, wenn die Zuwendung ausschließlich den Zweck hatte, geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern. Dies sei nach den Erkenntnissen der Vorinstanzen jedoch nicht der Fall.

Hinsichtlich des zweiten Aspektes des "Geliebtentestaments", der sittenwidrigen Zurücksetzung von Angehörigen, gelte, dass das Erbrecht des BGB vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht sei, der seinerseits unter dem Schutz der Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes stehe. In der Freiheit, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, werde ein Erblasser - was die Rechtsbeschwerde verkennt - regelmäßig weder durch moralische Pflichten gegenüber Personen, die ihm nahe standen und für ihn sorgten, noch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip beschränkt. Der Wille des Erblassers gehe grundsätzlich vor.

Henn empfiehlt, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, und verweist u. a. auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der Dansef Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (www.dansef.de).

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Dansef-Vizepräsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.dansef.de

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