Keine Unabwendbarkeit bei Unfall

Wer auf die Tube drückt, hat schlechte Karten

03.02.2010
Bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn trifft den Autofahrer ein Mitverschulden

Auf die Unabwendbarkeit eines Unfalles kann sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 11.11.2009, Az.: 3 U 122/09.

In dem Fall war ein Autofahrer im Dunkeln mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h auf einen PKW aufgefahren, der von einer Autobahnraststätte kommend ohne größeres Verharren auf der rechten Fahrspur sofort auf die linke Fahrspur gewechselt war. Hierdurch entstand ihm ein Schaden von mehr als 30.000 Euro, von dem ihm das Landgericht Rottweil in erster Instanz jedoch nur 80 Prozent zugesprochen hatte. Da er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschritten habe, treffe ihn eine Mithaftung von hier 20 Prozent.

Die dagegen eingelegte Berufung, so betont Klarmann, hatte vor dem OLG Stuttgart keinen Erfolg.

Ein Verschulden des Klägers könne zwar nicht festgestellt werden, so das Gericht. Der Sachverständige habe aber festgestellt, dass der Kläger unmittelbar vor der Kollision mindestens mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gefahren sei. Dieses sei zwar mangels einer entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkung hier nicht verboten und bei der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit sei das Unfallgeschehen für den Kläger auch unvermeidbar gewesen, sodass ihm ein Fehlverhalten in der konkreten Unfallsituation nicht vorgeworfen werden könne.

Allerdings habe der Kläger hier nicht nachweisen können, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen sei.

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