Arbeitgeber ist geschädigt

Wer Bakschisch von Kunden nimmt, muss zahlen

17.08.2009
Arbeitnehmer sind zur Herausgabe von geflossenem Schmiergeld verpflichtet.

Schmiergeldaffären sorgen in deutschen Unternehmen immer wieder für Schlagzeilen. Wenig bekannt ist, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, das ihm im Arbeitsverhältnis zugeflossene Schmiergeld an den Arbeitgeber herauszugeben.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Hess. LAG) vom 25. Januar 2008 (Az.: 10 Sa 1195/06).

In dem Fall hatte ein Mitarbeiter eines großen Konzernunternehmens in gehobener Funktion eines Abteilungsleiters unter anderem auch die Aufgabe, Maschinen für seinen Arbeitgeber zu erwerben. Er schied aufgrund eines Aufhebungsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb aus, in dem die Parteien eine eingeschränkte Ausgleichsklausel vereinbart hatten. Später erfuhr der Arbeitgeber im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen Dritte von Schmiergeldzahlungen an den Mitarbeiter in angeblicher Höhe von ca. 500.000 Euro. Das gegen den Abteilungsleiter im Zusammenhang mit den behaupteten Schmiergeldzahlungen eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Betruges wurde nach erfolgter Zahlung eines Geldbetrages eingestellt.

Der Arbeitgeber behauptete, der Abteilungsleiter habe von einem Zeugen in mehreren Teilbeträgen insgesamt rund eine Million DM in bar als Schmiergeld erhalten. Die vom ihm für bestimmte gebrauchten Maschinen vereinbarten Kaufpreise seien deutlich überhöht gewesen. Der Arbeitgeber verlangte von dem Abteilungsleiter die Herausgabe der Schmiergeldzahlungen. Dieser bestritt derartige Zahlungen und wandte ein, die Maschinen seien aufgrund starker Preisanstiege so teuer geworden, dass der von ihm vereinbarte Preis angemessen gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung des Klägers blieb in dem Fall ohne Erfolg, betont Henn.

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