Roman als Kündigungsgrund?

"Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"

26.08.2011

Freiheit der Kunst

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Bei dem Buch handele es sich um einen fiktiven Roman; er habe keine Umstände aufgegriffen, die eine Identifikation zuließen. Der Kläger beruft sich auf die Freiheit der Kunst. Das Arbeitsgericht Herford hat mit dem Urteil vom 18. Februar 2010 der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich auf die Kunstfreiheit berufen. Das Buch sei als Roman und nicht als Tagebuch anzusehen. Ansätze für eine Übersetzung des Romans in die Wirklichkeit seien nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, über die das LAG Hamm zu entscheiden hat. OE

Michael Henn ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll., Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de

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