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Wer repariert den Wasserschaden?

19.08.2011

Arbeiten müssen fachgerecht ausgeführt werden

Zwar hatte das beklagte Versicherungsunternehmen tatsächlich nicht das Recht, ihrem Versicherungsnehmer zu verbieten, selbst die Schadensbeseitigung in marktgerechter Weise in Auftrag zu geben. Da der Regulierungsbeauftragte der Versicherung aber von einer nicht fachgerechten Ausführung der Arbeiten ausging, stellte sich im konkreten Fall auch eine Aufforderung zur Kündigung des bisherigen Unternehmens nicht als unlauteres Geschäftsverhalten dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Einschätzung des Regulierungsbeauftragten unzutreffend gewesen sein sollte und die bisherigen Arbeiten tatsächlich fachgerecht waren. Allenfalls liegt dann eine unsorgfältige Beurteilung des Regulierungsbeauftragten vor, die aber keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigt.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de

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