Wer trägt die Hinsendekosten?

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Gibt der Verbraucher die Ware zurück, muss der Händler den Kaufpreis erstatten und für die Rücksendung von Waren im Wert von über 40 Euro aufzukommen. Doch was ist mit den Kosten, die für das Hinschicken der Ware entstanden sind? Diese Frage beantwortet Rechtsanwalt Johannes Richard.

Übt der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag sein ihm zustehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht, ist die Ware zurückzugeben, und der Verkäufer muss den gezahlten Kaufpreis erstatten. Die Frage der Rücksendekosten ist durch den Gesetzgeber eindeutig geklärt worden. Räumt der Verkäufer ein Widerrufsrecht ein, hat der Käufer bei einem Bestellwert von bis zu 40,00 Euro die Kosten der Rücksendung zu tragen. Räumt der Verkäufer ein Rückgaberecht ein, was eigentlich beim Warenkauf passender wäre, trägt er immer die Kosten der Rücksendung. Dies ist der Grund, warum im Internethandel die vollkommen unverständliche amtliche Widerrufsbelehrung verwendet wird.

Rechtsfolgen eines Widerrufs

Problematisch ist jedoch die Frage, wer eigentlich die Hinsendekosten trägt. Die Rechtsfolgen eines Widerrufes oder eine Rückgabe sind in § 57 Abs. 1 BGB geregelt. Dort heißt es: "Auf das Widerrufs- und Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung." In den Rücktrittsregeln heißt es in § 346 Abs. 1 BGB: "Wirkungen des Rücktrittes: Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktrittes die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben."

Der Verkäufer erhält vom Käufer die Ware zurück und muss dann den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen. Die Hinsendekosten erhält er jedoch nicht zurück. Diese Kosten sind verbraucht und können faktisch nicht zurückgegeben werden. Was nicht zurückgegeben werden kann, so kann man argumentieren, muss auch nicht erstattet werden. Rechtsdogmatisch spricht daher vieles dafür, dass die Hinsendekosten nicht zu erstatten sind.

Zur Startseite