Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

"Werbekostenzuschuss" bei Leasingauto

02.05.2011

Autohaus war nur "Betreuer"

So war es in den zu entscheidenden Fällen. Dem Autohaus war nur die Betreuung der notwendigen Vorbereitungen für den Abschluss der Leasingverträge übertragen worden, nicht jedoch die Aufgabe, für seine Kunden durch die Vermittlung von refinanzierenden "Werbeverträgen" mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Da das Autohaus und das dritte Unternehmen insoweit außerhalb des dem Autohaus übertragenen Aufgabenbereichs tätig wurden, wäre ihr Verhalten der Leasinggeberin nur dann zuzurechnen, wenn diese hiervon Kenntnis gehabt hätte. Das war nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel.: 0431 9743030, E-Mail:j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de

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