Abmahnungen drohen

Werbung mit Garantien

09.11.2010

§ 477 BGB und der Verbrauchsgüterkauf

Sonderbestimmungen für Garantien bzw. Garantieerklärungen sind in § 477 BGB geregelt. Bei § 477 BGB handelt es sich um eine Vorschrift im Verbrauchsgüterkaufrecht. Aus § 474 Absatz 1 BGB folgt, dass § 477 BGB nur im Verbraucher-Unternehmer-Verhältnis gilt, d.h. nur dann, wenn ein Verbraucher etwas bei einem Unternehmer kauft. Wer Verbraucher und wer Unternehmer ist, wird in den §§ 13, 14 BGB geregelt. Somit findet die Regelung des § 477 BGB etwa dann keine Anwendung, wenn ein Unternehmer etwas bei einem Unternehmer oder einem Verbraucher oder aber ein Verbraucher etwas bei einem Unternehmer kauft.

Die Voraussetzungen des § 477 BGB

Aus § 477 Absatz 1 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine Garantieerklärung (eines Verkäufers oder eines Herstellers) einfach und verständlich abgefasst sein muss. Präzisiert wird dies noch in § 477 Absatz 1 Satz 2 BGB. Dort heißt es, dass die Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, enthalten muss. Darüber hinaus muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angabe, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, enthalten. Dies sind insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers.

Während aus der Vorschrift relativ klar hervorgeht, welche Informationen Garantiegeber an die Verbraucher weitergeben müssen, ist nicht klar, zu welchem Zeitpunkt die Informationen den Verbrauchern übermittelt werden müssen. Ganz konkret stellt sich die Frage, ob es ausreicht, dass ein Verkäufer oder Hersteller erst mit dem Kauf eines Produkts oder sogar erst danach den Käufer entsprechend über die Garantie und ihre Bedingungen informiert oder ob die Informationen bereits vor Abschluss des Kaufvertrags den Verbraucher erreichen müssen.

Insbesondere ist klärungsbedürftig, ob bereits die Werbung, z.B. auf der Internetseite eines Online-Shops, die Informationen gemäß § 477 BGB beinhalten muss, wenn mit der Garantie geworben wird. Die Gerichte haben dies anfangs verneint. Zuletzt hat sich jedoch die Rechtsprechung gewandelt. Seit neustem gibt es eine starke Tendenz dahingehend, dass bereits im Rahmen der Werbung die Voraussetzungen des § 477 BGB beachtet werden müssen. Wenn somit ein Verkäufer damit wirbt, dass er für seine Produkte eine bestimmte Garantie gibt, so muss bereits die Werbung den Anforderungen des § 477 BGB genügen.

Folgen eines Verstoßes gegen § 477 BGB

Was passiert nun, wenn ein Verkäufer gegen die Pflichten aus § 477 BGB verstößt? Welche Folgen hat das? Zunächst ist klar, dass ein Verstoß gegen § 477 BGB nicht zur Folge hat, dass die Garantieerklärung unwirksam ist. Dies würde sonst bedeuten, dass dem Verbraucher ein Nachteil entsteht, obwohl nicht er, sondern der Verkäufer etwas falsch gemacht hat. Dies kann selbstverständlich nicht sein. Dies ist zur Klarstellung auch in § 477 Absatz 3 BGB geregelt.

Neben möglicherweise dem Käufer zustehenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen sind bei Verstößen gegen § 477 BGB vor allem wettbewerbsrechtliche Folgen denkbar.

Zur Startseite