Kompromisslösung für beide Seiten

Wichtig für Arbeitgeber - Details zur Kurzarbeit

29.05.2009

f) Arbeitsrechtliche Folgen der Kurzarbeit

Mit der Einführung von Kurzarbeit wird ein Arbeitsverhältnis natürlich nicht beendet, es werden lediglich die beiderseitigen Hauptleistungspflichten für einen vorübergehenden Zeitraum suspendiert. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer ganz oder teilweise von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit wird, im Gegenzug jedoch den Vergütungsanspruch entsprechend der Reduzierung der Arbeitsleistung verliert. Demgegenüber bleiben die sonstigen arbeitsrechtlichen Pflichten und Ansprüche wie Urlaub etc. von der Kurzarbeit weitgehend unberührt.

Die Einführung von Kurzarbeit bewirkt auch keinen besonderen Kündigungsschutz für die betroffenen Mitarbeiter. Während der Kurzarbeitsperiode können daher Kündigungen aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen durchaus ausgesprochen werden. Allerdings ist es zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung dann erforderlich, dass der Arbeitgeber darlegen kann, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer nun auf Dauer entfallen ist. Denn die Einführung von Kurzarbeit spricht zunächst einmal dafür, dass der Arbeitgeber von einem vorübergehenden und gerade nicht von einem dauerhaften Arbeitsmangel ausgegangen ist.

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