Was Arbeitgeber beachten müssen

Wichtige Urteile zum Arbeitszeugnis

04.12.2008

Es muss immer ein "Ranghöherer" unterschreiben

Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber die Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Zeugnisses verlangen (§ 109 GewO). Ein solches Zeugnis dient insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber über den Arbeitnehmer, dem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtert werden soll. Es muss deshalb von einer Person unterzeichnet werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen.

Das gilt insbesondere hinsichtlich der fachlichen Beurteilung. Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem gesetzlichen Vertretungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter oder seinem Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Diese Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen. Betrifft das Zeugnis den wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Forschungsanstalt des Bundes, ist das Zeugnis deshalb regelmäßig von einem ihm vorgesetzten Wissenschaftler (mit) zu unterzeichnen. Durch eine behördeninterne Regelung der Zeichnungsbefugnis kann hiervon nicht abgewichen werden (BAG, Urteil v. 4.10.2005, 9 AZR 507/04).

Zeugnisberichtigung - keine neue Beurteilung des Verhaltens

Kann ein Arbeitnehmer aus berechtigtem Grund ein "neues" Zeugnis", eine Zeugnisberichtigung verlangen, dann ist der Arbeitgeber im Nachhinein nicht mehr berechtigt, an seiner damaligen Beurteilung des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Formulierung etwas zu ändern. Er ist an die ursprüngliche Formulierung gebunden; jedenfalls soweit keine neuen Umstände eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen (BAG, Urteil v. 21.6.2005, 9 AZR 352/04).

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