Widerrufsrecht gilt nicht bei Messekauf

29.03.2005
Wer bei einem Besuch einer Messe einen Kaufvertrag unterschreibt, muss in der Regel zu seiner Entscheidung stehen. Auch, wenn es um mehrere Tausend Euro geht - z.B. für einen neuen Heizkessel oder gar eine Solaranlage fürs Hausdach - ist der Vertrag grundsätzlich gültig.

Wer bei einem Besuch einer Messe einen Kaufvertrag unterschreibt, muss in der Regel zu seiner Entscheidung stehen. Auch, wenn es um mehrere Tausend Euro geht - z.B. für einen neuen Heizkessel oder gar eine Solaranlage fürs Hausdach - ist der Vertrag grundsätzlich gültig.

Entgegen der landläufigen Meinung gibt es kein generelles Rücktritts- oder Widerrufsrecht. Die ARAG Experten verweisen diesbezüglich auf zwei Entscheidungen des BGH zum früheren Haustürwiderrufsgesetz, das jetzt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist.

Bei einem Kauf im Rahmen eines Besuchs einer Verbrauchermesse handele es sich nicht um einen Geschäftsabschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung. Davon könne nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung so miteinander verwoben sind, dass der Kunde in eine freizeitliche unbeschwerte Stimmung versetzt werde und sich dem Geschäftsabschluss nur schwer entziehen könne (BGH, AZ: VIII ZR 199/01 und AZ: X ZR 178/02). (mf)

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