Wie treibe ich meine Außenstände ein?

06.08.2000
Kunden mit schlechter Zahlungsmoral sind keine Seltenheit. Welche Maßnahmen man ergreifen kann, um offenen Rechnungen vorzubeugen, wie ein Mahnschreiben aussehen sollte und ab wann es sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten, darüber gibt der folgende Text Aufschluss.

In der Buchhaltung stapeln sich die unbezahlten Rechnungen. Die Zahlungsmoral ist mies. Die Ausreden sind oft noch schlimmer. Die eine wollen partout nicht zahlen, die anderen wollen bezahlen, können es aber nicht, und die anderen könnten, lassen es aber wie bei einem Glücksspiel darauf ankommen. In Zeiten magerer Konjunktur ist dies eine alarmierende Entwicklung, weil sich der Teufelskreis der Zahlungsunfähigkeit schnell unverschuldet gegen einen selbst richten kann. Aus Gläubigern werden Schuldner, die wiederum andere vertrösten.

Achten Sie auf eindeutige und versteckte Hinweise bei schleppender Zahlungsmoral und bauen Sie Sicherungsroutinen in Ihren Rechnungskontrollen ein.

Warnhinweise beachten:

-Schon im Voraus Auskünfte über neue Kunden einholen. Nicht selten kann hierbei die Hausbank helfen.

-Schleppende Zahlungsmoral, auch bei Stammkunden, sollten unbedingt ernst genommen werden.

-Bei Scheckrückgaben sollten die Alarmglocken klingen.

-Zahlungen durch Wechsel sind oft der "letzte" Rettungsanker.

-Angebote auf Ratenzahlung sollte man nicht ohne weiteres akzeptieren.

-Gehäufte Reklamationen bei Kleinigkeiten deuten auf Zahlungsschwierigkeiten hin.

Vorbeugende Maßnahmen:

-schnelle Rechnungserstellung

-Honorieren Sie eine prompte Zahlung durch branchenübliches gestaffeltes Skonto.

-konkrete Zahlungstermine setzen

-Überweisungsträger vorbereiten und mit der Rechnung mitschicken

-Vorkasse und Abschlagszahlungen vereinbaren

-Lastschriftverfahren vereinbaren

-Forderung durch Eigentumsvorbehalt absichern

Ohne Mahnung kein Verzug

Bleibt als letztes Mittel nur die Klage oder das gerichtliche Mahnverfahren, muss der Schuldner erst einmal in Zahlungsverzug geraten. Dazu muss ihm zuvor eine Zahlungsaufforderung - eine Rechnung - zugegangen sein. Schon diese Rechnung sollte ein konkret benanntes kalendermäßiges Zahlungsziel ("Ihre Zahlung erwarten wir bis spätestens 15.06.2000") beinhalten. Lässt der Schuldner diese Frist ohne Zahlung verstreichen, schicken Sie ihm zeitgerecht, 14 Tage nach Fristablauf, die erste - höfliche - Mahnung. Zahlt der Schuldner weiterhin nicht, können Sie, müssen aber nicht, eine zweite deutliche und unmissverständliche Mahnung folgen lassen. Der Hinweis auf die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist jetzt angezeigt. Jetzt können Sie ihm auch vier Prozent Zinsen (dies ist der Mindestzinssatz; unter Kaufleuten beträgt er sogar sechs Prozent, § 352 HGB) und die Mahnkosten (zum Beispiel Kosten des Einschreibebriefs) auferlegen. Höhere Zinsen sind dann möglich, wenn Sie selbst Überziehungszinsen für Ihr Konto zu bezahlen haben oder mit Bankkredit arbeiten. Maßgeblich ist dann der dort gezahlte Zinssatz.

An das Mahnschreiben sind keine übertriebenen formellen Anforderungen gestellt. Die Mahnung muss nur bestimmt und eindeutig sein, und sie muss erkennen lassen, dass ein weiterer Zahlungsverzug Konsequenzen hat. Als verzugsbegründende Mahnung genügt jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (Bundesgerichtshof, Az.: X ZR 70/96).

Damit der Schuldner nicht behaupten kann, er habe die Mahnung nicht erhalten, sollten Sie zumindest ein Mahnschreiben per Übergabeeinschreiben mit Rückschein oder per Fax verschicken. Auf der ganz sicheren Seite sind Sie aber nur mit dem Einschreibebrief, weil auch das Faxprotokoll nur etwas darüber aussagt, dass es versandt worden ist, nicht aber, dass es beim Empfänger auch ordnungsgemäß angekommen ist (Kammergericht Berlin, Az.: 5 W 7083/93).

Das Gerichtsverfahren

Ignoriert Ihr Schuldner sämtliche Mahnungen oder sind seine Einwände unbegründet, können Sie beim örtlich zuständigen Amtsgericht (Achtung: In einigen Bundesländern gibt es zentrale Mahngerichte) einen Mahnbescheid beantragen, dem sich später der Vollstreckungsbescheid anschließt. Mit Letzterem können Sie dann den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. Einen Rechtsanwalt müssen Sie für ein solches Verfahren nicht einschalten, dies ist aber aufgrund der vielfältigen Formvorschriften zweckmäßig. Erhebt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch, muss jetzt die Forderung in Form einer Klageschrift schriftlich begründet werden. Zuständig ist bei Streitigkeiten bis zu 10.000 Mark das Amtsgericht, sonst das Landgericht. Vor dem Amtsgericht können Sie sich selbst vertreten. Bei einem Landgericht kann das nur ein Rechtsanwalt für Sie erledigen. (jlp)

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