Lebensunterhalt ist kein Argument

Wo das Finanzamt zu Recht pfändet

07.10.2009

Einzelfallentscheidungen werden vermieden

Der Gesetzgeber habe sich bewusst für eine Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge entschieden, um die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und eine unüberschaubare Anzahl von Einzelfallentscheidungen zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als dass auch innerhalb Deutschlands zum Teil erhebliche Unterschiede in den Lebenshaltungskosten bestehen dürften (vgl. dazu Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 12.01.2006 1 T 9/06 m.w.N.). Um Willkürschätzungen zu umgehen, wäre es anderenfalls erforderlich, dass der entsprechenden Pfändungsschutzvorschrift in der ZPO z.B. eine tabellarische Anlage beigefügt wird mit ggf. jährlich zu ändernden festen Beträgen, die den jeweiligen Lebenshaltungskostenstandard der in Betracht kommenden Länder im Einzelnen als Berechnungsgrundlage haben. Das gilt wegen des Schutzbereichs des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) - ungeachtet des vorliegenden Einzelfalles - insbesondere, wenn es zweifelhaft erscheint, ob der Schuldner im Ausland einen vergleichbaren Rechtsschutz genießt wie ihm die im Inland geltenden Vorschriften bieten.

Passau empfiehlt, diese Grundsätze zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de

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