Zeitmanipulation: Vertrauensbruch am Arbeitsplatz

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Kündigungsschutz beachten

Bei Manipulationen an Zeiterfassungsgeräten wird in der Regel eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Ein solcher Verstoß des Arbeitnehmers ist einer der wenigen Fälle, in denen eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung ausgesprochen werden kann.

Die Unternehmen, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, müssen anders als Kleinbetriebe besondere Voraussetzungen für Kündigungen beachten. Nach dem Kündigungsschutzgesetz, das auf Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern anzuwenden ist, ist eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Ein solcher Kündigungsgrund kann in dem Verhalten des Arbeitsnehmers begründet sein.

Wann gekündigt werden darf

Im Grundsatz kommt als verhaltensbedingter Kündigungsgrund nur ein solcher Umstand in Betracht, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bringen kann. Dabei sind sowohl fristgemäße als auch fristlose verhaltensbedingte Kündigungen möglich. An fristgemäße verhaltensbedingte Kündigungen werden erheblich geringere Anforderungen gestellt. Dann wird nicht gefordert, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

In der Praxis ist es für einen Arbeitgeber schwierig, eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen durchzusetzen. Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob aus der Art, der Schwere oder der Häufigkeit der Pflichtverletzungen geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft seine Pflichten verletzen wird.

Darüber hinaus wird von den Gerichten geprüft, ob dem Arbeitgeber ein milderes Mittel als Reaktion auf die Arbeitsvertragsverletzung zur Verfügung stand. Ein solches milderes Mittel ist in den meisten Fällen eine Abmahnung. Zum Schluss wird von den Gerichten geprüft, ob die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung die Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen.

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