Abmahnungen - Sinnvoll oder lästiger Mißbrauch?

28.03.2006
Von Max Keller

Natürlich ist diese Lizenzbestimmung so nicht wirksam, da sie den Mandanten unangemessen i.S.d. § 307 AGB benachteiligt. Sie verstößt nämlich eklatant gegen das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Erschöpfungsprinzip (vgl. § 69 c Nr. UrhG). Dieses sieht vor, dass die Verbreitung einer Kopie eines Computerprogramms in der EU nicht ausgeschlossen werden kann, wenn diese mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in den Verkehr gelangt ist (Erschöpfungsgrundsatz). Von diesem Grundsatz der freien Übertragbarkeit gekaufter Software kann auch nicht wirksam durch AGB abgewichen werden.

Nicht zuletzt ist die AGB-Klausel auch deswegen problematisch, weil sie bestimmt, dass ein Lizenzverstoß automatisch zum Lizenzverlust führen soll. Möglich wäre allenfalls das Recht, das Nutzungsrecht zu kündigen und die Nutzung der Software zu untersagen.

Schenkung contra Lizenzvertrag: Wer ist der Stärkere?

Unser Mandant nutzte die Software aber selber gar nicht, sondern verschenkte sie anlässlich eines Geburtstages mitsamt der zuvor gefertigten Sicherheitskopie seinem Bruder. Dieser wollte sie für seine eigene gewerbliche Website nutzen und installierte sie auf seinem Webserver. Die Software funktioniere jedoch nicht, worauf der entnervte Bruder unseren Mandanten auch hinwies. Dieser beschwerte sich daraufhin bei der Hotline des betreffenden Softwareunternehmens und bat um Unterstützung bei der Fehlersuche. Dabei erwähnte er, dass seine Freundin - eine Informatikerin - das Problem habe nicht finden können. Eine Unterstützung erfolgte nicht, dafür aber drei Abmahnungen - an unseren Mandanten, dessen Bruder sowie seine Freundin.

Die Abmahnungen sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen, da sie das in Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz ignorieren.

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