Steuervereinfachungsgesetz 2011

"Abschaffung esoterischer Regeln"

18.04.2011

- Zweijährige Steuererklärung:

Ein Großteil der Steuerzahler soll ab 2012 die Möglichkeit erhalten, die Steuererklärung nur noch alle zwei Jahre abgeben zu müssen. Voraussetzung ist, dass ausschließlich Überschusseinkünfte erzielt werden (also keine gewerblichen Einkünfte oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), dass die Einnahmen, soweit sie nicht dem Steuerabzug (Lohn- oder Abgeltungsteuer) unterliegen maximal 13.000 Euro pro Jahr betragen, und dass der Steuerzahler einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellt. Das Wahlrecht zur zweijährigen Veranlagung gilt auch für Körperschaften, die keine gewerblichen Einkünfte erzielen, also insbesondere vermögensverwaltende Gesellschaften sowie Stiftungen und Vereine.

- Elektronische Rechnungen:

Eine Änderung der EU-Direktive zur Mehrwertsteuer verlangt von den Mitgliedsstaaten die vollständige Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen. Das müssen die EU-Staaten spätestens bis 2013 umgesetzt haben. Im Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist nun vorgesehen, den Verzicht auf die Signaturpflicht bei elektronischen Rechnungen schon ab dem 1. Juli 2011 einzuführen. Rechnungsaussteller und -empfänger müssen weiterhin innerhalb der Aufbewahrungsfristen die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung sicherstellen, es bleibt ihnen dann aber selbst überlassen, auf welchem Wege sie das tun.

- Betriebsfortführungsfiktion:

Für die Fälle einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer Betriebsunterbrechung wird eine Betriebsfortführungsfiktion eingeführt. Das bedeutet, dass der Betrieb so lange als fortgeführt gilt, bis entweder der Inhaber gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe erfüllt sind. Damit wird einerseits Rechtssicherheit für die Betroffenen hergestellt, und andererseits stellt der Staat die Besteuerung von stillen Reserven bei einer schleichenden Betriebsaufgabe sicher, weil keine Festsetzungsverjährung mehr eintreten kann. Den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe kann der Inhaber damit mehr oder weniger frei wählen, muss dies aber innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt erklären. Diese Änderung gilt für eine Betriebsaufgabe nach dem Tag der Gesetzesverkündung, auf den Termin der Aufgabeerklärung kommt es nicht an.

- Abgabefristen:

Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr soll künftig ebenfalls die Regelabgabefrist von 5 Monaten gelten statt wie bisher nur drei Monate. Dies gilt dann bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2010.

- Kapitalerträge:

Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden ab 2012 bei der Ermittlung des Spendenabzugsvolumens, der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen oder dem Abzug von Unterhaltsleistungen nicht mehr berücksichtigt.

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