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Aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts

21.04.2009

Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften führt in der Regel nur zur Abmahnung

(LAG Köln 16.07.2008, Az.: 3 Sa 190/08) Die Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, insbesondere dann, wenn hierdurch ein schwerer Arbeitsunfall verursacht wird. Eine derartige schwerwiegende Pflichtverletzung hat im vorliegenden Fall nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln jedoch eine Kündigung nicht rechtfertigen können. Vielmehr besteht ein grundsätzliches Abmahnungserfordernis vor einer derartigen verhaltensbedingten Kündigung. Da eine solche Abmahnung nicht ausgesprochen war, war die Kündigung un-wirksam.

Anmerkung Friedrich Schönitz: Auch bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen muss gleichwohl vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erfolgen. Hieran ändert auch ein schwerer Arbeitsunfall infolge der Pflichtverletzung nichts.

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