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Aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts

21.04.2009

Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

(BAG 30.07.2008, Az.: 10 AZR 606/0) Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugsräume ausschließen. Üblicherweise erfolgen entsprechende Hinweise im Arbeitsvertrag. Soweit ein Arbeitsvertrag vorliegt, muss dieser jedoch dem Transparenzgebot der §§ 305 ff. BGB gerecht werden. Dieser muss deshalb klar und verständlich sein.

Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und in einer anderen Vertragsklausel im Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat, da diese eine freiwillige stets widerrufbare Leistung sei. Da sich Widerrufs- und Freiwilligkeitsklausel ausschließen, ist der Vertrag unklar. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehaltes dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.

Der Klage des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung wurde stattgegeben.

Anmerkung Friedrich Schönitz: Das Urteil zeigt, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung die Wirksamkeit bisher üblicher arbeitsvertraglicher Regelungen aufgrund der Gesetzesänderungen der §§ 305 ff. BGB neu ordnet. Arbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich der Sonderzahlungen sind deshalb in den alten üblichen Fassungen zumeist angreifbar. Eine Überprüfung der alten Verträge und eine sorgfältige Gestaltung neuer Verträge ist dringend anzuraten.

Der Autor Friedrich Schönitz ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de)

Kontakt: Böheimstraße 45, 70199 Stuttgart, Tel.: 0711 601734-30, Fax: 0711 601734-33, E-Mail: info@kanzlei-schoebitz.de, Internet: www.schoebitz.biz und www.mittelstands-anwaelte.de

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