Anspruch auf Teilzeit

06.11.2003

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - soweit der Teilzeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (www.bundesarbeitsgericht.de) liegen solche Gründe vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht mit den Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers zusammenpasst beziehungsweise die betrieblichen Organisationsstrukturen wesentlich beeinträchtigt.

In dem zu verhandelnden Fall wollte ein Arbeitgeber seiner Angestellten die Umstellung von 60-Stunden-Vollzeit auf 25-Stunden-Teilzeit verweigern. Sein servicefreundliches Organisationskonzept sehe vor, dass seine Kunden nach Möglichkeit immer den gleichen Verkäufer als Ansprechpartner haben. Die Beeinträchtigung ist nach Ansicht der Richter in diesem Fall nicht wesentlich, weil dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar sei. (Az.: R 665/02). Marzena Fiok

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