Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie

Anwälte auf der CeBIT

25.02.2008

Für die Beschäftigten stellt die private Nutzung von E-Mail im Betrieb kein gesetzliches Recht dar und ist auch nicht als sozialadäquates Verhalten anzusehen, warnen die Rechtsexperten. "Ein Anspruch auf private Nutzung besteht nur, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist", betont Dr. Lapp. Wenn die private Post allerdings betriebliche Praxis ist, könnte daraus ein Gewohnheitsrecht für die Arbeitnehmer – die sogenannte betriebliche Übung – entstehen. Allein deshalb sei Firmen eine klare betriebliche Regelung zu empfehlen, so die Arbeitsgemeinschaft. Hinzu kommt die Verpflichtung der Unternehmen zur Archivierung der elektronischen Post, was bei privaten Nachrichten zu Konflikten führen kann.

In der Büropraxis ist ein generelles Verbot privater E-Mails allerdings nach Beobachtung der IT-Anwälte nicht durchsetzbar. Unternehmen scheuen das Verbot und sind nicht bereit, es durchzusetzen. Ohnehin kann nur der Versand privater Nachrichten verboten werden, nicht aber der Empfang. So lässt sich beispielsweise bei intensiven geschäftlichen Kontakten kaum verhindern, dass die elektronische Post auch dem privaten Gedankenaustausch dient. Zudem sind private E-Mails auch häufig betrieblich veranlasst, z.B. die Mitteilung, dass man wegen Überstunden später nach Hause kommt.

Aus diesem Grund raten die Anwälte zu einer eindeutigen Vereinbarung, die klare Regeln aufstellt und somit dem Betriebsfrieden dient. (mf)

Zur Startseite