Klare Gesetze

Arbeitnehmer

20.07.2010

3. Leisten von Arbeit

Arbeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Es ist jede Betätigung und jedes Verhalten, das der Befriedigung eines Bedürfnisses dient und im Wirtschaftsleben als Arbeit qualifiziert wird. Leistung von Arbeit bedeutet, dass nicht die Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges (Abgrenzung zum Werkvertrag), sondern das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche mit im Voraus nicht abgegrenzten Einzelleistungen, geschuldet wird.

4. Arbeit im Dienste eines anderen

Die vertraglich geschuldete Leistung ist vom Arbeitnehmer im Rahmen einer vom Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen.

Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Das Bundesarbeitsgericht verweist insoweit auf § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch, dass ein typisches Abgrenzungsmerkmal enthält. Über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält die Bestimmung eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag und damit für die Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft zu beachten ist. Ob der erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit besteht, überprüft die Rechtsprechung anhand einer Reihe von Merkmalen (Indizien):

- Eingliederung in die fremde betriebliche Organisation

- Eigenart und Organisation der Tätigkeit

- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit

- Persönliche Leistung oder Einsatz

- Einsatz eigener Betriebsmittel, Unterhaltung einer eigenen Betriebsstätte

- Art und Modalitäten der Entgeltzahlung

Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung entscheidet das Bundesarbeitsgericht, ob der betreffenden dem Typus des Arbeitnehmers oder des Selbstständigen zuzuordnen ist. Dabei haben nicht alle Indizien das gleiche Gewicht. Entscheidend ist für das Bundesarbeitsgericht die Einbindung in eine von einem Dritten bestimmte Arbeitsorganisation.

Für die Abgrenzung selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch die Art der Tätigkeit von Bedeutung sein. Bei untergeordneten, einfachen Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen, als bei gehobenen Tätigkeiten. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend. Manche Tätigkeiten können nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienstverträge oder Werkverträge erbracht werden (beispielsweise Rechtsanwalt), andere regelmäßig nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (beispielsweise Rechtsanwaltsfachangestellte).

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