Arbeitsrecht

10.07.1999

FRANKFURT/MAIN: Wenn in einem Arbeitsverhältnis keine fest vereinbarten Arbeitszeiten gelten, dann ist der Arbeitnehmer in der Regel auch zur Leistung von Überstunden verpflichtet.Die Anordnung von Überstunden kann allerdings nicht sozusagen "von einer Stunde zur anderen" erfolgen. Der Arbeitgeber muß vielmehr

eine angemessene Ankündigungsfrist wahren, um dem Arbeitnehmer auf zumutbare Weise zu ermöglichen, sich auf eine vorher zeitlich nicht festgelegte Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft einzustellen.

Die Zuweisung von Überstunden für den laufenden Arbeitstag kann zudem nur dann vom Arbeitgeber vorgenommen werden, wenn die betrieblichen Interessen ganz deutlich überwiegen (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 2 Ca 4267/98). (jlp)

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