Auch polemische Kritik ist zulässig
Danach ist im Rahmen der betrieblichen Auseinandersetzung auch eine überspitzte und polemische Kritik zulässig. So hat jüngst etwa das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 02. Oktober 2014, Az.: 10 TaBV 1134/14) entschieden, dass auch ein möglicher Vergleich der Arbeitsbedingungen im Betrieb mit denen in einem NS-Konzentrationslager vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Die Meinungsfreiheit finde erst dann ihre Grenze, wenn die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung anzusehen sei. Dies sei immer dann der Fall, wenn es nicht um Sachkritik gehe, sondern eine Person ohne Tatsachenkern herabgewürdigt werden solle.
Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", c/o Engel und Partner, Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@legales.de, Internet: www.legales.de