Beschäftigungsverhältnis besteht fort

Auf die Arbeitnehmervergütung kommt es an

26.06.2009
Zur Sozialversicherungspflicht trotz einvernehmlicher unwiderruflicher Freistellung.

In der jüngeren Vergangenheit sorgten einige Hinweise der Sozialversicherungsträger für erhebliche Rechtsunsicherheiten betreffend der häufigen Freistellungen von Arbeitnehmern im Zuge einer Kündigung oder Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses. Hintergrund dieser Rechtsunsicherheit war ein Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vom 05. und 06.07.2005, wonach im Falle einer einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitspflicht das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten tatsächlichen Arbeitstags enden sollte.

Diese auf den ersten Blick simple Aussage hatte eine erhebliche sozialversicherungsrechtliche Folge: Die sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht endete in diesem Falle mit dem letzten tatsächlichen Arbeitstag (und nicht mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsvertrages). Für den Arbeitgeber bedeutete dies konkret, dass er im Falle einer solchen einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitspflicht schon ab dem letzten tatsächlichen Arbeitstag keine Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse abführen durfte und auch das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung anzeigen musste.

Für den Arbeitnehmer hatte dies die noch viel schwerwiegendere Folge, dass er nach dem letzten tatsächlichen Arbeitstag nicht mehr Pflichtmitglied der Sozialversicherung war und dass während der Dauer der Freistellung keine Beiträge in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung flossen. Der Arbeitnehmer stand mithin während der Freistellungsphase ohne Versicherungsschutz dar, sofern er sich nicht selbst freiwillig versicherte. Insbesondere das Fehlen des Krankenversicherungsschutzes konnte sehr schwerwiegende Folgen mit sich bringen.

In der Praxis wurde dieses Problem dadurch umgangen, dass Freistellungen seitdem entweder nur noch einseitig vonseiten des Arbeitgebers angeordnet wurden oder man vereinbarte lediglich eine widerrufliche Freistellung (und nahm die damit verbundenen Nachteile in Bezug auf die Anrechnung der Urlaubsansprüche in Kauf).

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