Finanzierungsleasing ist nun Finanzdienstleistung

Bankenaufsicht für Leasing-Dienstleister

21.08.2009

Folgen

Unternehmen, die Finanzierungsleasing anbieten und gemäß § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig sind, unterliegen dem Bankenaufsichtsrecht. Damit entstehen zahlreiche Anzeigepflichten gemäß § 24 KWG. Darüber hinaus bestehen besondere organisatorische Pflichten gemäß § 25a KWG, zu denen auch ein angemessenes Risikomanagement zählt. Dieses umfasst insbesondere ein Notfallkonzept, welches insbesondere auch IT-Systeme einschließt und die eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Betriebs voraussetzt. Ferner sind der BaFin die Aufsichtskosten von jährlich mindestens 1.300 Euro zu erstatten (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 FinDAGKostV).

Einzelfallentscheidung

Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht gem. § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Abteilung Q 3 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gem. § 4 KWG. Hier die Kontaktdaten:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Abteilung Q 3, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Tel.: 0228 4108-0, E-Mail: poststelle@bafin.de

Die Autoren:

Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de, und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de

Weitere Informationen und Kontakt:

Thomas Feil, Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover, Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de

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