Finanzierungsleasing ist nun Finanzdienstleistung

Bankenaufsicht für Leasing-Dienstleister

21.08.2009
Thomas Feil und Alexander Fiedler stellen die neue gesetzliche Regelung vor.

Leasing ist gerade in Krisenzeiten eine attraktive Möglichkeit für Unternehmen, Arbeitsgeräte anzuschaffen und gleichzeitig die eigene Liquidität zu schonen. Gegenstand eines Leasingvertrags können neben großen Gerätschaften auch hochwertige Bürogegenstände wie Drucker und Kopiergeräte oder aber auch Lizenzen für Softwareprodukte sein. Finanzierungsleasingverträge spielen eine zentrale Rolle bei der Finanzierung der deutschen Wirtschaft und insbesondere des Mittelstandes.

Die Sorge, dass Funktionsstörungen als Folge von unsolider Geschäftsführung schwere volkswirtschaftliche Konsequenzen haben könnten, veranlasste den Gesetzgeber, das Finanzierungsleasing nun zum Finanzdienstleistungsgeschäft zu erklären.

Erlaubnispflicht

Unternehmen, die Finanzierungsleasing-Dienstleistungen anbieten, gelten daher als Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Sie unterliegen damit der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Außerdem bedürfen sie einer schriftlichen Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG.

Voraussetzung ist, dass der Leasinggeber gewerbsmäßig handelt oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Gewerbsmäßiges Handeln bedeutet, dass der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Alternativ genügt es für die Begründung der Erlaubnispflicht, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb objektiv erforderlich ist, was sich bereits aus der Abwicklung mehrerer parallel laufender Geschäfte mit relativ geringem Umfang ergeben kann. Damit unterliegen nicht nur Banken und große Kreditinstitute der Erlaubnispflicht, sondern auch schon Systemhäuser und Fachhändler, die Finanzierungsleasingverträge anbieten.

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