Von A bis Z

Das sollten Sie über Sozialversicherung wissen

09.04.2010

3. Geringfügige Beschäftigung - "Mini-Jobs"

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 400,00 Euro monatliches Arbeitsentgelt. Für Auszubildende gilt seit August 2003 wieder die Geringfügigkeitsgrenze von 325,00 Euro.

Die Voraussetzung der Arbeitszeit von weniger als 15 Wochenstunden ist entfallen. Der Arbeitgeber hat eine pauschale Abgabe von 25 Prozent zu zahlen, die sich wie folgt verteilt: Für Rentenversicherung zwölf Prozent, für Krankenversicherung elf Prozent sowie pauschale Lohnsteuer inkl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zwei Prozent. Bei der Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander addiert. Bei Beschäftigungsverhältnissen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,00 Euro und 800,00 Euro ("Gleitzone") besteht zwar Sozialversicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen. Jedoch steigert sich der für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Arbeitgeberanteil linear gestaffelt bis zum vollen Arbeitgeberanteil.

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de

Zur Startseite