Öffentliche IT-Ausschreibungen

Das Wichtigste zu Bieterfragen

17.09.2010

II. Welche Auskünfte kann der Bieter verlangen?

§ 17 Nr. 6 VOL/A a.F. unterscheidet zwischen sachdienlichen (subjektiv) und wichtigen Auskünften (objektiv). Die neue VOL/ weist diese Unterscheidung nicht mehr auf. Es hat sich aber hinsichtlich des Rechts des Bieters auf Auskünfte nichts geändert.

Die Vergabestelle hat zusätzliche sachdienliche Auskünfte, die einzelne Bewerber über die Vergabeunterlagen, also über das Anschreiben und die Verdingungsunterlagen erbitten, zu beantworten. Diese Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen.

Die Bieter können auch wichtige Auskünfte bezüglich der geforderten Leistung oder der Preisermittlung (Verdingungsunterlagen) verlangen. Diese Antworten sind allen Bewerbern mitzuteilen.

III. Was sind "zusätzliche sachdienliche Auskünfte"?

Zusätzliche sachdienliche Auskünfte sind individuelle Mitteilungen, die sich nur an den anfragenden Bewerber richten, weil dieser die Vergabeunterlagen missverstanden, falsch gelesen oder fehl eingeschätzt hat. Da lediglich der anfragende Bewerber den geforderten Aufklärungsbedarf anmeldet, müssen die Antworten den anderen Bewerbern nicht zwingend mitgeteilt werden, weil die Informationen für die anderen Bieter nicht von Interesse sind.

Die Beschaffungsstelle hat hier aber genau zu prüfen, ob die Ursache der Nachfrage des Bewerbers tatsächlich nur subjektiver Art war. Kann sie zu dem Ergebnis kommen, es liege ein objektiver Aufklärungstatbestand vor, handelt es sich um eine wichtige Auskunft gemäß Abs. 2 , und die gegebenen Informationen sind an alle Bieter weiterzuleiten.

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