Arbeitsunfähigkeit

Das Wichtigste zur Krankenversicherung

12.03.2010

5. Krankengeld

Die im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen wesentliche Leistung der Krankenversicherung ist das Krankengeld, das in den §§ 44 ff SGB V geregelt ist.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht gemäß §§ 44 I, 45 SGB V

- bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

- bei stationärer Behandlung auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder

- nach § 45 SGB V bei Arbeitsverhinderung aufgrund ärztlich bescheinigter Erforderlichkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten und versicherten Kindes, das sein 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht gemäß § 46 SGB V ab dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt bzw. ab Beginn der Behandlung i.S.d. § 44 I SGB V.

Der Anspruch auf Krankengeld ruht gemäß § 49 I SGB V, soweit bzw. solange Versicherte z.B.:

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten (§ 49 I Nr. 1)

- Elternzeit erhalten, außer wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist, oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist (§ 49 I Nr. 2)

- Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen (§ 49 I Nr.3a)

- die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet haben, ohne dass die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt (§ 49 I Nr.5).

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