Arbeitsunfähigkeit

Das Wichtigste zur Krankenversicherung

12.03.2010

Selbstverschulden

Bei Selbstverschulden kann die Krankenkasse gemäß § 52 SGB V die Versicherten an der Kostentragung beteiligen bzw. Krankengeld ganz oder teilweise versagen bzw. zurückfordern.

Die Dauer des Krankengelds ist gemäß § 48 I SGB V grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, jedoch für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren auf längstens 78 Wochen limitiert. Nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums hat der Versicherte nur unter den Voraussetzungen des § 48 II SGB V einen neuen Anspruch auf Krankengeld.

Die Höhe des Krankengelds beträgt 70 Prozent des vor der Arbeitsunfähigkeit erzielten beitragspflichtigen regelmäßigen Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens. Es darf 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei Beschäftigten mit Monatsbezügen ist Regelentgelt der 30. Teil des Arbeitsentgelts, das im letzten Kalendermonat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auch unter Einrechnung von beitragspflichtigen Einmalzahlungen erzielt wurde. Krankengeld wird gemäß § 47 Abs. I S. 4 SGB V für Kalendertage bezahlt. Begrenzt ist die Höhe des täglichen Bruttokrankengeldes gemäß § 47 VI SGB V mit 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, die seit 01.01.2008 43.200,00 Euro p.a. = 3.600 Euro monatlich = 120,00 Euro kalendertäglich beträgt. Diese ist seit 01.01.2003 nicht mehr identisch mit der Krankenversicherungspflichtgrenze. Es ergibt sich daher als Höchstgrenze des Krankengeldes ein Betrag von 70 Prozent von 120 Euro = 84,00 Euro.

8. Medizinischer Dienst

Eine weitere im Rahmen von Arbeitsverhältnissen relevante Leistung der Krankenkassen ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Medizinischen Dienstes zur Beseitigung von Zweifeln an Arbeitsunfähigkeit gemäß § 275 I Nr. 3b SGB V. Derartige Zweifel sind nach § 275 Ia SGB V z.B. gegeben, wenn der Versicherte auffällig häufig oder meist zu auffälligen Zeiten wie Brückentagen arbeitsunfähig ist, die Arbeitsunfähigkeit angekündigt oder mit ihr gedroht hat, oder z.B. die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt mehr als zwei Tage rückwirkend bescheinigt wurde.

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